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EWIKON Heißkanalsysteme GmbH
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AGB

Allgemeine Liefer-und Zahlungsbedingungen als PDF herunterladen

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der EWIKON erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Die Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von den Bedingungen der EWIKON sonst abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, unabhängig davon, wie der Käufer seine Bedingungen verlautbart. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird bereits hiermit widersprochen.

Abweichungen von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn die EWIKON sie schriftlich bestätigt. Alle Vereinbarungen, die zwischen der EWIKON und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Die telekommunikative Übermittlung ist ausreichend. Jedoch wird die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote der EWIKON sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der EWIKON rechtswirksam. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen, abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten oder Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preisgestaltung, Preisänderung

Maßgebend sind die von der EWIKON in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

Erfolgt nach Erstellung der Auftragsbestätigung vom Käufer eine Auftragsänderung, ist der Käufer verpflichtet, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Diese sind der Höhe nach abhängig vom jeweiligen Fertigungsgrad.

Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Fracht.

Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt: Verzögert sich die Fertigstellung des Werkes aus in der Sphäre des Käufers liegenden Gründen um 6 Monate und erhöhen sich bis zur Fertigstellung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, ist die EWIKON berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

§ 4 Zahlung, Fälligkeit

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Entgeltforderungen der EWIKON ab Zugang der Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist die EWIKON berechtigt Verzugszinsen von 8 % über dem Basiszins zu berechnen. Der gleiche Zinssatz gilt bei Wechseln ab dem Zeitpunkt der Annahme.

Die EWIKON ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist die EWIKON berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die EWIKON über den Betrag verfügen kann; bei Zahlung mit Scheck, wenn der Scheck eingelöst wird.

Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, löst er einen Scheck nicht ein, stellt er seine Zahlungen ein oder werden andere Umstände bekannt, die an der Kreditwürdigkeit des Käufers Zweifel aufkommen lassen, ist die EWIKON berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die EWIKON ist in diesem Fall ferner berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und von laufenden Verträgen zurückzutreten. 

Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen und Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der EWIKON anerkannt sind.

Sämtliche mit der Zahlung verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

§ 5 Lieferzeit und Verzug

Die von der EWIKON in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart und ist nicht verbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Lieferfristen beginnen erst mit völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags. Bei späteren Änderungen des Lieferumfangs verlängert sich die Lieferfrist in entsprechendem Umfang. Liefertermine und -fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Versandbereitschaft.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der EWIKON die Lieferung wesentlich erschweren und unmöglich machen - hierzu gehören auch Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen jeder Art , Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. - auch wenn sie bei Lieferanten von EWIKON oder deren Unterlieferanten eintreten, hat EWIKON auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen EWIKON, die Lieferung bzw. Leistung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

Wenn die Verzögerung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach erfolglosem Setzen einer angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.

Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz, insbesondere nach §§ 280 ff BGB, sind in allen diesen Fällen ausgeschlossen; es sei denn, die EWIKON oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben den Rücktrittsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Der Höhe nach ist der Anspruch jedoch auf 15 % der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk oder das Lager der EWIKON verlassen hat, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Falls der Versand ohne Verschulden der EWIKON verzögert wird, geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 7 Rechte und Obliegenheiten des Käufers bei Mängeln

  1. Der Käufer hat festgestellte Mängel unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb einer Kalenderwoche nach Eingang der Lieferung EWIKON schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist festgestellt werden können, sind EWIKON unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Versäumt es der Käufer einen Mangel rechtzeitig anzuzeigen, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, d.h. die Rechte des Käufers wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
     
  2. Teilt der Käufer EWIKON einen Mangel gem. o.g. Ziffer 1. rechtzeitig mit, richten sich seine Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 437 bis 444 BGB mit folgenden Änderungen:
     
    1. EWIKON bietet dem Kunden in einem ersten Schritt immer die Mangelbeseitigung an. Die Art und Weise sowie den Ort der Mangelbeseitigung bestimmt EWIKON. Schlägt die Mangelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist dreimal in Folge fehl, ist EWIKON berechtigt, anstelle der Mangelbeseitigung eine mangelfreie Sache zu liefern. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die mangelhafte Sache auf Verlangen an EWIKON zurückzugeben. Verlangt der Käufer, dass die Nacherfüllung an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen wird, der vom vertraglich vereinbarten Erfüllungsort abweicht, kann EWIKON diesem Verlangen entsprechen, wobei dann die Mehraufwendungen an Arbeitszeit, Reisekosten und Spesen zu den Standardsätzen der EWIKON vom Käufer zu tragen sind.
       
    2.  Der Anspruch auf Schadensersatz besteht vorbehaltlich der Regelung in § 12 nur für Schäden, die EWIKON bzw. deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und erstreckt sich nicht auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, sog. Mangelfolgeschäden.
       
    3. Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln verjähren in einem (1) Jahr, beginnend mit der Übergabe der Sache an den Käufer.
       
    4. Die Rechte bei Mängeln stehen nur dem vertraglich definierten Käufer zu und sind nicht abtretbar, soweit die Inhaltskontrolle des § 309 Ziff. 9. BGB nicht entgegensteht.
       
  3.  Die Rechte bei Mängeln sind ausgeschlossen bei
     
    1. Verschleiß oder durch Verschleiß eintretende Schäden, was insbesondere bei allen Teilen der Fall ist, die in direktem Kontakt zur strömenden oder stehenden Kunststoffschmelze stehen, wenn die Schmelze Zusätze enthält, die abrasiv oder korrosiv wirken;
    2. Nichtbefolgen von Betriebs- oder Wartungsanweisungen der EWIKON;
       
    3. vom Käufer vorgenommenen Änderungen an den Produkten, Auswechseln von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, unsachgemäßer Behandlung, Verwendung oder Instandsetzung der Produkte sowie fehlerhafter oder unsachgemäßer Lagerung;
       
    4. Einsatzbedingungen der Produkte, die nicht vorher zwischen dem Käufer und EWIKON schriftlich als Grundlage für den Auftrag vereinbart wurden;
       
    5.  Verwendung von Heißkanal-Regelgeräten, die nicht dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechen.

Bei unerheblichen Mängeln, d.h. bei Bagatellfehlern an der Sache, steht es im Ermessen von EWIKON, ob dem Kunden Nachbesserung oder Neulieferung angeboten wird.

Vertragswidrige Handlungen des Käufers, die zum o.g. Ausschluss der Rechte bei Mängeln führen, stehen die entsprechenden Handlungen Dritter aus der Sphäre des Käufers gleich, insbesondere des vom Käufer beauftragten Werkzeugbauers, an den EWIKON das Produkt auf Anweisung des Käufers ggf. direkt liefert.

§ 8 Rückgabe von Standardbauteilen

EWIKON ist nicht verpflichtet, ein auftragsgemäß hergestelltes mangelfreies Werk zurück zu nehmen und zwar auch dann nicht, wenn der Käufer später feststellt, daß er das Werk ganz oder teilweise nicht benötigt bzw. nicht einsetzen kann. 

EWIKON ist jedoch bereit, unbenutzte EWIKON Heißkanalstandardbauteile zurück zunehmen. Ob die Rücknahme erfolgt, wird von EWIKON im jeweiligen Einzelfall entschieden.Die zurück gegebene Ware wird dem Käufer von EWIKON gut geschrieben. EWIKON ist berechtigt, für den mit der Rückgabe der Ware entstandenen Mehraufwand eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 20% des Gutschriftbetrages zu berechnen und sofort vom Gutschriftbetrag in Abzug zu bringen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der EWIKON aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der EWIKON vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen des Käufers nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt:
 

  1. Die Ware bleibt Eigentum der EWIKON. Verarbeitung und Umbildung der Ware erfolgen stets für die EWIKON als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit-)Eigentum der EWIKON durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die EWIKON übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der EWIKON unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
     
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.

    Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die EWIKON ab.

    Die EWIKON ermächtigt ihn widerruflich, die an die EWIKON abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Wechsel oder Schecks zu Protest gehen.
     

Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das (Mit-) Eigentum der EWIKON hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die EWIKON berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. Angemessen ist eine Frist von 2 Wochen. § 323 Abs. 2 ff BGB gelten entsprechend.

§ 10 Konstruktionsänderungen

Die EWIKON behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktions- oder Formänderungen vorzunehmen, insbesondere soweit solche aufgrund Forderungen des Gesetzgebers erforderlich sind; sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten durchzuführen.

§ 11 Geheimhaltung

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die der EWIKON im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Parteien vom Käufer mitgeteilten oder ihr sonst bekannt gewordenen Informationen nicht vertraulich.

§ 12 Haftung

Für die Haftung der EWIKON gilt § 7 Ziffer 2b entsprechend. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch solche auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Im Übrigen haftet EWIKON nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außerhalb der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz erstreckt sich der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht auf Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind.

§ 13 Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.

§ 14 Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand 35066 Frankenberg/Eder, wenn es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Die EWIKON ist jedoch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

§ 15 Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen unberührt.

§ 16 Sonstiges

Will der Käufer Rechten und Pflichten aus dem mit uns geschlossenen Vertrag auf Dritte übertragen, bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

Stand: Februar 2024

EWIKON Heißkanalsysteme GmbH
Siegener Straße 35
35066 Frankenberg
Tel.: (+49) 6451 501-0
Fax: (+49) 6451 501-202

Besondere Vertragsbedingungen für die Softwarepflege (smart CONTROL) als PDF herunterladen

 

Besondere Vertragsbedingungen für die Softwarepflege (smart CONTROL)

 

§ 1   Allgemeines
  1. Der Kunde hat von der EWIKON Heißkanalsysteme GmbH (nachfolgend nur „EWIKON“) aufgrund eines Einzelvertrages ein smart CONTROL-System (nachfolgend nur „smart CONTROL“) erworben. Wesentlicher Bestandteil von smart CONTROL ist eine modular aufgebaute Software, bestehend aus einem Basis-Modul und verschiedenen optionalen Zusatzmodulen. Im Einzelvertrag sind die vom Kunden  erworbenen Software-Module näher spezifiziert.
     
  2. Nach gesonderter Beauftragung durch den Kunden erbringt EWIKON für die vom Kunden erworbenen Software-Module Pflegeleistungen zu diesen Besonderen Vertragsbedingungen.

 

§ 2   Gegenstand der Pflegeleistungen
  1. Die Pflegeleistungen nach §§ 3 bis 6 beziehen sich auf die vom Kunden erworbenen Software-Module einschließlich der Benutzerdokumentation (nachfolgend zusammengefasst „Vertragssoftware“ genannt). Von den Pflegeleistungen ausgenommen ist das optionale Software - Modul „virtual RHEOLOGY screw“.    
     
  2. EWIKON erbringt die Pflegeleistungen für den jeweils aktuellen Programmstand der Vertragssoftware sowie für den jeweiligen Vorgänger-Programmstand, wobei der jeweilige Vorgänger-Programmstand maximal für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Zurverfügungstellung des aktuellen Programmstandes, gepflegt wird.

 

§ 3   Hotline-Service
  1. EWIKON wird für den Kunden eine Hotline bereitstellen, um Fehlermeldungen entgegenzunehmen und den Kunden bei Anwendungsfragen zu beraten. Die Hotline ist erreichbar über: 
    E-Mail: smartcontrol@ewikon.com
    Telefon: 06451-501-456
     
  2. Die Hotline steht dem Kunden während der nachfolgend genannten Service-Zeiten zur Verfügung:
    Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr (MEZ)
    (ausgenommen die bundeseinheitlichen Feiertage sowie die regionalen Feiertage am Sitz von EWIKON)
     
  3. Der Hotline-Service ist für Anwendungsfragen auf zwei Stunden pro Monat beschränkt. EWIKON ist berechtigt, darüber hinausgehende Inanspruchnahmen gesondert zu den jeweils gültigen Stundensätzen in Rechnung zu stellen. 

 

§ 4   Behandlung von Fehlern
  1. EWIKON wird dem Kunden - soweit möglich - Hilfestellung zur Fehlerbeseitigung innerhalb der in § 3 Abs. 2 genannten Service-Zeiten geben. Alternativ kann EWIKON den Fehler durch Bereitstellung eines neuen Programmstandes in dem in § 5 Abs. 1 genannten Turnus beseitigen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Bereitstellung eines neuen Programmstandes vor dem turnusmäßigen Bereitstellungstermin zu verlangen. Die Bereitstellung eines neuen Programmstandes durch EWIKON sowie die vom Kunden durchzuführende Installation sind in § 5 Abs. 2 näher geregelt. 
     
  2. Eine Fehlerbeseitigung vor Ort ist im Rahmen der Pauschalvergütung gem. § 10 Abs. 1 nicht geschuldet. Wünscht der Kunde eine Fehlerbeseitigung vor Ort, so gilt dies als „zusätzliche Leistung“ im Sinne von § 7, die gesondert zu beauftragen und zu vergüten ist.  
     
  3. Sofern ein vom Kunden gemeldeter Fehler an der Vertragssoftware nicht besteht, ist EWIKON berechtigt, den dadurch verursachten Aufwand gesondert zu den jeweils gültigen Stundensätzen von EWIKON abzurechnen. 
     
  4. Von der Fehlerbeseitigung ausgeschlossen sind Fehler, die dadurch entstanden sind, dass der Kunden die Vertragssoftware vertragswidrig nutzt oder eigenmächtig ändert.

 

§ 5   Zurverfügungstellung von neuen Programmständen

  1. EWIKON stellt dem Kunden den jeweils aktuellen und von EWIKON freigegebenen Programmstand der Vertragssoftware zur Verfügung. Unter einem neuen Programmstand sind insbesondere Updates, Upgrades und neue Versionen der Vertragssoftware zu verstehen. EWIKON geht davon aus, in der Regel im halbjährlichen Turnus neue Programmstände bereitzustellen. Eine Überlassung des Quellcodes des neuen Programmstandes an den Kunden ist nicht geschuldet.
     
  2. Die Lieferung eines neuen Programmstandes erfolgt in der Regel als Datei zum Download. EWIKON wird dem Kunden die für den Download erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Dem Kunden obliegt die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation des neuen Programmstandes. Auf Wunsch des Kunden wird EWIKON diesen hierbei gegen gesonderte Vergütung unterstützen.
     
  3. Hat EWIKON an der Vertragssoftware für den Kunden spezifische Anpassungen vorgenommen, wird EWIKON diese - soweit technisch möglich - auch im neuen Programmstand gegen gesonderte Vergütung vornehmen.  

 

§ 6   Dokumentation

Bei Lieferung neuer Programmstände wird EWIKON eine entsprechende Ergänzung/Aktualisierung der Benutzerdokumentation vornehmen und diese dem Kunden zur Verfügung stellen. Die Aktualisierung der Dokumentation erfolgt nach Wahl von EWIKON entweder in Papier- oder elektronischer Form.    

 

§ 7   Zusätzliche Leistungen

EWIKON wird auf Wunsch des Kunden und im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten Leistungen, die mit der Vertragssoftware in Zusammenhang stehen und nicht in den in §§ 3 bis 6 beschriebenen Leistungen enthalten sind, gegen eine separat zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für

- Leistungen von EWIKON beim Kunden vor Ort (§ 4 Abs. 2);

- Leistungen an der Vertragssoftware, die durch eine vertragswidrige Nutzung oder eigenmächtige Änderung der Vertragssoftware durch den Kunden erforderlich werden (§ 4 Abs. 4);

- Anpassungen der Vertragssoftware an geänderte oder neue Anlagen, Werkzeuge oder Betriebssysteme des Kunden.

 

§ 8   Nutzungsrechte

EWIKON räumt dem Kunden an den zur Verfügung gestellten neuen Programmständen und der dazugehörigen Benutzerdokumentation die in den „Besonderen Vertragsbedingungen für die Lieferung von smart CONTROL“ vereinbarten Nutzungsrechte ein.   

 

§ 9   Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist angehalten, die von EWIKON gemäß § 5 bereit gestellten neuen Programmstände der Vertragssoftware zu übernehmen und innerhalb von drei Monaten nach Zurverfügungstellung zu installieren. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Pflegeleistungen nur eingeschränkt erbracht werden können, sofern er dies unterlässt (s. § 2 Abs. 2).   

 

§ 10   Vergütung, Zahlungsbedingungen
  1. Die gemäß §§ 3 bis 6 zu erbringenden Pflegeleistungen werden mit einer jährlichen Pauschale abgegolten, deren Höhe einzelvertraglich festgelegt wird.   
    Die Pauschale ist jährlich im Voraus zu zahlen und wird fällig zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Beginnt die Softwarepflege unterjährig, ist für das Restjahr eine zeitanteilige Pauschale zu zahlen, die mit dem Beginn der Softwarepflege fällig wird.
     
  2. Zusätzliche Leistungen (§ 7) sind vom Kunden gesondert zu den jeweils gültigen Stundensätzen von EWIKON zu vergüten. Fahrt-, Reise- und Übernachtungskosten sind gesondert nach angefallenem Aufwand zu erstatten.
    Die Vergütung wird nach vollständiger Erbringung des jeweiligen Einzelauftrages abgerechnet und ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.   

 

§ 11   Sach- und Rechtsmängelhaftung
  1. EWIKON gewährleistet, dass die an den Kunden im Rahmen der Softwarepflege gelieferten neuen Programmstände nicht mit Mängeln behaftet sind, die die Funktionstüchtigkeit der Vertragssoftware wesentlich beeinträchtigen. Des weiteren gewährleistet EWIKON, dass der Kunde die neuen Programmstände ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann.
     
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der jeweiligen Auslieferung eines neuen Programmstandes.  

 

§ 12   Sonstige Haftung

Für Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Erbringung der hierin beschriebenen Pflegeleistungen entstehen, haftet EWIKON wie folgt:

  1. EWIKON haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei

    - Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

    - für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,

    - nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie

    - bei Mängeln, die EWIKON arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit EWIKON garantiert hat.
     
  2. Bei Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, und die EWIKON weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat, haftet EWIKON auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der vertragstypische vorhersehbare Schaden einen Betrag von EUR 20.000,- nicht übersteigt.
     
  3. Eine weitergehende Haftung von EWIKON besteht nicht. 

 

§ 13   Vertragsdauer, Kündigung
  1. Der Pflegevertrag tritt mit der Beauftragung der Pflegeleistungen in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
     
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
     
  3. Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform.

 

§ 14   Sonstiges
  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen bedürfen der Textform.
     
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
     
  3. Für diese Besonderen Vertragsbedingungen sowie für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
     
  4. Gerichtsstand ist das für den Sitz von EWIKON zuständige Gericht. EWIKON ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu verklagen.  
     
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

 

Stand: September 2022

EWIKON Heißkanalsysteme GmbH
Siegener Straße 35  ●  35066 Frankenberg
Tel.: (+49) 6451 / 5010  ●   Fax: (+49) 6451 / 501202
E-Mail: info@ewikon.com  ●  www.ewikon.com

Besondere Vertragsbedingungen für die Lieferung (smart CONTROL) als PDF herunterladen

 

Besondere Vertragsbedingungen für die Lieferung von „smart CONTROL“

 

§ 1  Geltungsbereich der Besonderen Vertragsbedingungen
  1. Die EWIKON Heißkanalsysteme GmbH (nachfolgend „EWIKON“) hat ein Assistenzsystem zur unterstützenden Produktionsüberwachung im Spritzgussprozess entwickelt, das unter der Bezeichnung „smart CONTROL“ vertrieben wird. Wesentlicher Bestandteil von smart CONTROL ist eine modular aufgebaute Software, bestehend aus einem Basis-Modul und verschiedenen optionalen Zusatzmodulen.
     
  2. Die Besonderen Vertragsbedingungen gelten für alle Lieferungen von smart CONTROL durch EWIKON und ergänzen die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen von EWIKON. Im Fall von Widersprüchen zwischen den Besonderen Vertragsbedingungen und den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten die Besonderen Vertragsbedingungen vorrangig.  
     
  3. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als EWIKON ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Besonderen Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn EWIKON in Kenntnis entgegenstehender oder von den Besonderen Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

 

§ 2  Lieferung von smart CONTROL
  1. Die Lieferung und Überlassung von smart CONTROL (einschließlich der installierten Software) erfolgt aufgrund eines zwischen EWIKON und dem Kunden abzuschließenden Einzelvertrages (Angebot und Annahme). Im Einzelvertrag werden insbesondere die an den Kunden zu überlassenden Software-Module sowie die Anzahl der zu erwerbenden Lizenzen festgelegt.
     
  2. Zum Lieferumfang gehört auch die Benutzerdokumentation für die Software. Die Dokumentation wird dem Kunden nach Wahl von EWIKON entweder in Papier- oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
     
  3. Sofern einzelvertraglich vereinbart, passt EWIKON die Software-Module an die Bedürfnisse des Kunden an.
     
  4. Die vom Kunden erworbenen und eventuell für ihn angepassten Software-Module einschließlich der Benutzerdokumentation werden nachfolgend zusammengefasst „Vertragssoftware“ genannt.

 

§ 3  Einräumung von Nutzungsrechten an der Vertragssoftware    

  1. Die Vertragssoftware ist urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtsvermerke auf der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden.
     
  2. EWIKON räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung des einzelvertraglich vereinbarten Entgelts für die Lieferung von smart CONTROL ein nicht ausschließliches, örtlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Vertragssoftware zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (§ 1 Abs. 1) nach Maßgabe der folgenden Bedingungen zu nutzen: 

    a) In Abhängigkeit der aufgrund des Einzelvertrages erworbenen Lizenz kann der Kunde mit der Vertragssoftware eine bestimmte Anzahl an eingehenden Daten gleichzeitig verarbeiten. Falls der Kunde eine größere Anzahl an eingehenden Daten, als ihm mit der erworbenen Lizenz gestattet ist, gleichzeitig verarbeiten möchte, können durch den Erwerb einer zusätzlichen Lizenz größere Verarbeitungskapazitäten durch EWIKON freigeschaltet werden.

    b) Dem Kunden wird kein Recht auf Zugang, Nutzung oder Offenlegung des Quellcodes der Vertragssoftware gewährt.  

    c) Vervielfältigungen der Vertragssoftware sind nur insoweit zulässig, als dies für die bestimmungsgemäße Benutzung der Vertragssoftware erforderlich ist. Der Kunde darf von der Vertragssoftware eine Sicherungskopie erstellen, sofern diese zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk, der auf EWIKON verweist, sichtbar anbringen.

    d) Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren, wenn dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Vertragssoftware mit anderen Programmen herzustellen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass EWIKON dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung des Kunden nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich macht.

    e) Der Kunde ist zu einer Bearbeitung der Vertragssoftware nur insoweit befugt, als dies zur Beseitigung eines Fehlers erforderlich ist und der Kunde zuvor EWIKON die Gelegenheit zur Fehlerbeseitigung gegeben hat.  

    f) Der Kunde ist berechtigt, smart CONTROL einschließlich der Vertragssoftware an einen Dritten zu veräußern. Der Kunde wird EWIKON über die geplante Veräußerung vorab informieren. Im Falle der Veräußerung wird der Kunde die Nutzung der Vertragssoftware vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem erwerbenden Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß den Bestimmungen dieses § 3 vereinbaren.

    g) Die miet- oder leihweise Überlassung von smart CONTROL einschließlich der Vertragssoftware an einen Dritten, z.B. im Rahmen von Werkzeugbeistellungen, ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Kunde EWIKON über die geplante Überlassung vorab informiert und der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß den Bestimmungen dieses § 3 vereinbart. Für die Zeit der vorübergehenden Über­las­sung an den Drit­ten steht dem Kunden kein Recht zur ei­ge­nen Nutzung der Vertragssoftware zu.
     
  3. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die von ihm erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) übertrifft, so verpflichtet er sich, die Übernutzung EWIKON unverzüglich mitzuteilen und die zur erlaubten Nutzung notwendigen Lizenz(en) von EWIKON zu erwerben. Anderenfalls wird EWIKON die ihr zustehenden Rechte umgehend geltend machen.
     
  4. Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Er wird hierfür geeignete Maßnahmen vornehmen. Der Kunde hat das von EWIKON zur Verfügung gestellte Passwort nach der Erstanmeldung umgehend zu ändern. 
     
  5. Bei einer Überlassung der Vertragssoftware zu Testzwecken ist die Nutzung der Vertragssoftware nur auf den von EWIKON festgelegten Testzeitraum begrenzt. Nach diesem Zeitraum ist die Nutzung der Vertragssoftware nicht mehr zulässig. Für die Nutzung der Vertragssoftware zu Testzwecken gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses § 3.

 

§  4  Sach- und Rechtsmängelhaftung
  1. EWIKON gewährleistet, dass smart CONTROL einschließlich der Vertragssoftware nicht mit Mängeln behaftet ist, die die bestimmungsgemäße Nutzung von smart CONTROL wesentlich beeinträchtigen. Des weiteren gewährleistet EWIKON, dass der Kunde smart CONTROL ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann.     
     
  2. Die Mängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde smart CONTROL nicht zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck eingesetzt oder Änderungen daran  vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes oder dieser Besonderen Vertragsbedingungen berechtigt zu sein.
     
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate und beginnt mit der Ablieferung von smart CONTROL beim Kunden.

 

§ 5  Sonstige Haftung                               

Für Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Lieferung und/oder Nutzung von smart CONTROL entstehen, haftet EWIKON wie folgt:

  1. EWIKON haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei

    - Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

    - für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,

    - nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie

    - bei Mängeln, die EWIKON arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit EWIKON garantiert hat.
     
  2. Bei Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, und die EWIKON weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat, haftet EWIKON auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der vertragstypische vorhersehbare Schaden einen Betrag von EUR 20.000,- nicht übersteigt.
     
  3. Eine weitergehende Haftung von EWIKON besteht nicht. 

 

§ 6    Sonstiges   
  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen bedürfen der Textform.  
     
  2. Für diese Besonderen Vertragsbedingungen sowie für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
     
  3. Gerichtsstand ist das für den Sitz von EWIKON zuständige Gericht. EWIKON ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu verklagen.  
     
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

 

Stand: September 2022

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Siegener Straße 35  ●  35066 Frankenberg
Tel.: (+49) 6451 / 5010  ●   Fax: (+49) 6451 / 501202
E-Mail: info@ewikon.com  ●  www.ewikon.com

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