Allgemeine Einkaufsbedingungen als PDF herunterladen

 

§ 1  Geltungsbereich

(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, die wir, d.h. EWIKON Heißkanalsysteme GmbH (im Folgenden auch "EWIKON" oder "Partei") mit externen Lieferanten und Dienstleistern (im Folgenden auch "Partei" oder "Verkäufer") schließen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen unserer externen Lieferanten oder Dienstleister werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware vorbehaltlos annehmen.

(3) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
 

§ 2  Angebot, Annahme, Geheimhaltung

(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, diese Bestellung innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

(2) Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Verkäufer an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen bzw. zur Verfügung gestellten Dokumentationen, Unterlagen, Zeichnungen und Pläne über Art und Umfang der Leistung unterrichtet hat.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen, Aufmachungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungs-verpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. Sie gilt nicht für solche Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Überlassung bereits zum jedermann zugänglichen freien Stand der Technik oder nachweislich   zum hauseigenen Stand der Technik des Verkäufers gehören. Die Geheimhaltungsverpflichtung verpflichtung erlischt, wenn wir das Projekt,wenigstens im Umfang der tragenden Merkmale, selbst öffentlich machen.

(4) Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann.
Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
 

§ 3  Preise, Zahlung

(1) Der Preis versteht sich für Lieferung frei Haus, einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie einschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.

(2) Rechnungen sind separat, d.h. nur eine Rechnung pro E-Mail, im PDF- Dateiformat an die E-Mail-Adresse rechnung@ewikon.com zu senden. Sie sind nicht der Warensendung beizufügen. Wir können Rechnungen nur bearbeiten, wenn diese die in unserer Bestellung angegebene Bestellnummer und die nach den geltenden Steuergesetzen vorgeschriebenen Angaben ausweisen.

(3) Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung netto.
 

§ 4  Aufrechnung, Zurückbehaltung

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im vollen gesetzlichen Umfang zu.
 

§ 5  Lieferung

(1) Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend.
Vor Eintritt des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich, d.h. innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Verzugsgrundes, in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.

(3) Für den Fall des Lieferverzuges stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche zu.
 

§ 6  Gefahrübergang, Versendung

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung frei Haus am genannten Bestimmungsort auf uns über.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
 

§ 7  Mängeluntersuchung, Mängelhaftung, Gewährleistung

(1) Sofern nicht eine individuelle Qualitätsvereinbarung besteht, hat der Verkäufer die gelieferte Ware vor Auslieferung auf Einhaltung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften zu prüfen und, falls vereinbart, den Zustand der gelieferten Waren in einem Werksausgangszeugnis zu dokumentieren. Unsere Wareneingangskontrolle beschränkt sich auf die Prüfung der Identität der Ware, der Liefermenge und auf das Vorhandensein von Transportschäden und offensichtlichen Mängeln.
Weitere Kontrollen der gelieferten Waren finden erst im Rahmen unseres Qualitätsmanagementsystems als produktbegleitende Qualitätskontrollen statt. Der Verkäufer verzichtet wegen dieser Handhabung auf die Rüge nicht ausreichender oder verspäteter Wareneingangskontrolle gemäߧ 377 HGB.

(2) Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Verkäufer Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen.

(4) Mängelgewährleistungsansprüche verjähren 24 Monate nach Gefahrübergang.

(5) Wir sind berechtigt, uns im Rahmen von Produktaudits von der Qualität der Produkte und der Verfahren des Verkäufers zu überzeugen. Soweit erforderlich, sind auch Mitarbeiter unserer Kunden zu diesen Produktaudits zuzulassen.
 

§ 8  Produkthaftung, Versicherung

(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen,auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine Produkthaftpflicht- und allgemeine Haftpflicht-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personenschäden bzw. Sachschäden zu unterhalten. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 
 

§ 9  Eigentumsvorbehalt bei Beistellung

Sofern wir Material beim Verkäufer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Das Material ist getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Verkäufer auch ohne Verschulden. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum befindlichen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
 

§ 10  Rechtsmängel

(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
 
(2) Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren gemäß § 7 (4).
 

§ 11  Zusätzliche Vertragsbestimmungen zur Arbeitssicherheit für Fremdfirmen

Bei Arbeiten, die auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer gemäß Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, zur Verhütung von Arbeitsunfällen Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Arbeitsschutzvorschriften, bleiben davon unberührt. Des Weiteren ist der Auftragsnehmer verpflichtet, die betriebsinternen Regelungen des Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes zu beachten und deren Befolgung durch die von ihm eingesetzten Personen zu überwachen und sicherzustellen.
 

§ 12  Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts). 

(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankenberg (Eder).
 

Stand: März 2024
 

EWIKON Heißkanalsysteme GmbH
Siegener Straße 35
35066 Frankenberg
Tel: (+49) 64 51 / 50 10
Fax: (+49) 64 51 / 50 12 02